Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)

Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) trat in Kraft, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den Risiken zu schützen, die durch den Einsatz von Chemikalien entstehen können.

Die Identifizierung eines Stoffs als besonders besorgniserregend (Substance of Very High Concern, SVHC) und seine Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste bringt bestimmte rechtliche Verpflichtungen für die Importeure, Produzenten und Lieferanten von Erzeugnissen mit sich, die einen solchen Stoff enthalten. Brainlab fordert seine Zulieferer daher auf, aufzulisten, ob und in welchem Ausmaß Stoffe von der REACH-Kandidatenliste in ihren Produkten enthalten sind. Diese Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Brainlab entspricht darüber hinaus den unter Anhang XVII von REACH genannten Zulassungsbeschränkungen.

In der unten stehenden Liste haben wir alle Fälle gemäß REACH, Artikel 33, aufgelistet, in denen Brainlab über einen REACH – SVHC mit einer Konzentration von > 0,1 % w/w pro Artikel informiert wurde.

Die Daten wurden nach bestem Wissen erstellt. Hinsichtlich der Vollständigkeit von Daten sind wir jedoch auf die Mithilfe unserer Lieferanten angewiesen.

Hinweis: Eine Konzentration von mehr als 0,1 % Massenprozent (w/w) in einem Artikel stellt bei sachgemäßer Handhabung und Verwendung des Brainlab Produkts, in dem der Artikel enthalten ist, keine Gefährdung von Mensch und Umwelt dar. Wenn Ihr Produkt nicht in nachfolgender Tabelle aufgelistet ist, enthält es keine meldepflichtigen SVHC (Substances of Very High Concern; besonders besorgniserregende Stoffe), wie in Artikel 33 (1) und (2) „Substances of Very High Concern“ (EG-Titel VII, Kapitel 1, Artikel 57) definiert und durch regelmäßige Kontrollen überprüft.

Wenn Sie Fragen haben oder weitere Informationen benötigen, kontaktieren Sie uns unter [email protected].

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